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Entscheidung 8 Ob 66/09b×

Entscheidung 8 Ob 66/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob66/09b

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) P*****, 2.) Vasilios G*****, 3.) Verlassenschaft nach Dr. Elvira K*****, erst- bis drittbeklagte Parteien vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in Wien, 4.) Helmut S*****, 5.) Helena S*****, viert- und fünftbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, 6.) MMag. Nicolas F*****, 7.) Dr. Claudia F*****, sechst- und siebtbeklagte Parteien vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), im Verfahren über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2009, GZ 12 R 71/08m-27, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 8 Cg 50/07t-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung der außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien wurde über das Vermögen der Erstbeklagten mit Beschluss vom 8. 5. 2009 das Konkursverfahren eröffnet (5 S 63/09p Handelsgericht Wien).

Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach Paragraph 7, Absatz eins, KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).

Die hier strittige Frage allfälliger den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin zurechenbarer Servituten bezieht sich auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.

Da nach ständiger Rechtsprechung die Miteigentümer einer Liegenschaft jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden, worauf sich die Klägerin hier auch ausdrücklich und mehrfach berufen hat (Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 14, ZPO Rz 6; RIS-Justiz RS0101793, RS0012106, RS0012094), erstreckt sich die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretende Unterbrechung auf sämtliche beklagten Parteien und ist der Akt dem Erstgericht somit vorerst unerledigt zurückzustellen.

Textnummer

E91210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00066.09B.0618.000

Im RIS seit

18.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0080OB00066_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012040 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
RS0012064 Rechtssatz 11.03.1971Zivilrecht
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassung …
RS0012165 Rechtssatz 14.01.1936Zivilrecht
Ein einmaliger Eigentumseingriff, der keine dauernde Störung verursacht hat und keine Wiederholung besorgen läßt, berechtigt nicht zur Klage nach § 523 ABGB.
RS0036076 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Ergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO sind ausschließlich von der ersten Instanz zu erledigen.
RS0036655 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle …
RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0041827 Rechtssatz 20.04.1982Zivilrecht
Bestimmung der Kosten nach TP 1 II lit g RATG für Antrag an den OGH, der das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt hatte, die dadurch notwendig gewordene Entscheidung über den Kostenrekurs gegen das Ersturteil zu treffen.
RS0045674 Rechtssatz 23.09.1970Zivilrecht
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erford …
RS0065442 Rechtssatz 14.04.1993Zivilrecht
Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfung …
RS0079966 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Unerheblich ist, dass der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten nicht ausdrücklich abgelehnt hat, weil schon das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches in der Regel den für den Wegfall der Wiederholungsgefahr geforderten Sinneswandel er …
RS0101793 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie …
RS0112360 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Fe …