Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt.
Soweit er sich allerdings gegen die Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens für den Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2001 wendet, ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse unterliegen der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0007171 mwN etwa 3 Ob 87/03w), welche in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist. Sowohl die Parteien als auch die Begehren, nämlich Unterhalt für die minderjährigen Jenny und Nicole für die Zeit nach 1. 1. 2001 auf Basis des Kärntner Kinderbetreuungsgeldes, sind ident. Mit der Entscheidung vom 21. 10. 2001 sollte über den gesamten Unterhaltsanspruch abgesprochen werden. Mit dem neuen Antrag vom 9. 4. 2003, mit dem rückwirkend für die Zeit ab 1. 1. 2001 bis 31. 3. 2002 Unterhalt begehrt wird, wird kein neuer Teilunterhalt begehrt, sondern die Begehren sind vielmehr ident.
Unterhaltentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können (vgl RIS-Justiz RS0047202; ähnlich RIS-Justiz RS0007140 mwN etwa 8 Ob 3/02b). Im vorliegenden Fall werden aber Umstände, nämlich der Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten, releviert, die bereits ab 1. 1. 2001, also vor der erstgerichtlichen Entscheidung vorliegen, und auch Gegenstand der erst- und zweitgerichtlichen Entscheidungen des Vorverfahrens waren. Sie sind daher von der Rechtskraftswirkung der Vorentscheidungen erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass über die Unterhaltspflicht der Mutter ihren beiden Töchtern aus erster Ehe gegenüber für den Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2001 auf Basis des Kärntner Kinderbetreuungsgeldes bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Eine diese Rechtskraft allenfalls für die Zukunft durchbrechende Änderung der Tatsachen oder der Grundsätze der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0047398) liegt grundsätzlich nicht vor. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 12. 2002 zu 7 Ob 174/02t (= JBl 2003, 111) wurde nur festgehalten, dass das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld als ein Eigeneinkommen der Ehefrau zu qualifizieren ist, wenn es darum geht, ob und in welchen Maß ein Ehemann durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau belastet ist. Bei der prozentmäßigen Ausmessung des Kindesunterhaltes wurde ein Abzug von 2 % statt eines solchen von 3 % für die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau gebilligt. Die hier zugrunde liegende Frage wurde nicht beantwortet. Schon deshalb kann darin auch keine derart grundlegende Änderung in der Rechtsprechung gesehen werden, die einer Gesetzesänderung gleichzuhalten wäre. Die Vorinstanzen sind daher teilweise zutreffend mit einer Zurückweisung des neuerlichen Antrages vorgegangen.Unterhaltentscheidungen, die ein Dauerschuldverhältnis regeln, unterliegen der Umstandsklausel, sodass die der Entscheidung nachfolgenden Ereignisse berücksichtigt werden können vergleiche RIS-Justiz RS0047202; ähnlich RIS-Justiz RS0007140 mwN etwa 8 Ob 3/02b). Im vorliegenden Fall werden aber Umstände, nämlich der Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten, releviert, die bereits ab 1. 1. 2001, also vor der erstgerichtlichen Entscheidung vorliegen, und auch Gegenstand der erst- und zweitgerichtlichen Entscheidungen des Vorverfahrens waren. Sie sind daher von der Rechtskraftswirkung der Vorentscheidungen erfasst. Es ist daher davon auszugehen, dass über die Unterhaltspflicht der Mutter ihren beiden Töchtern aus erster Ehe gegenüber für den Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2001 auf Basis des Kärntner Kinderbetreuungsgeldes bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Eine diese Rechtskraft allenfalls für die Zukunft durchbrechende Änderung der Tatsachen oder der Grundsätze der Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0047398) liegt grundsätzlich nicht vor. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 12. 2002 zu 7 Ob 174/02t (= JBl 2003, 111) wurde nur festgehalten, dass das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld als ein Eigeneinkommen der Ehefrau zu qualifizieren ist, wenn es darum geht, ob und in welchen Maß ein Ehemann durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau belastet ist. Bei der prozentmäßigen Ausmessung des Kindesunterhaltes wurde ein Abzug von 2 % statt eines solchen von 3 % für die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau gebilligt. Die hier zugrunde liegende Frage wurde nicht beantwortet. Schon deshalb kann darin auch keine derart grundlegende Änderung in der Rechtsprechung gesehen werden, die einer Gesetzesänderung gleichzuhalten wäre. Die Vorinstanzen sind daher teilweise zutreffend mit einer Zurückweisung des neuerlichen Antrages vorgegangen.
Für den Teilzeitraum 1. 11. 2001 bis 31. 3. 2002 haben sie aber übereinstimmend die Bindungswirkung der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 23. 10. 2001 verneint und damit die Zulässigkeit des neuerlichen Antrages bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneint hat, nicht mehr im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232 mwN zuletzt etwa 6 Ob 59/04a).
Es ist daher über den Zeitraum 1. 11. 2001 bis 31. 3. 2002 zu entscheiden, ob das Kärntner Kinderbetreuungsgeld als Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Geldunterhaltspflicht gegenüber Kindern, für welche dieses nicht bezogen wird, dient.
Vorrauszuschicken ist, dass die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld durch das Land Kärnten auf "Richtlinien für das Pilotprojekt Kinderbetreuungsgeld in Kärnten von 0 bis 3 Jahren" beruht, die in der Sitzung der Kärntner Landesregierung am 14. 11. 2000 beschlossen wurden. Die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld durch das Land Kärnten war als Pilotprojekt für das später mit BGBl I 2001/103 vom 7. 8. 2001 eingeführte Kinderbetreuungsgeld des Bundes gedacht und sollte auch mit Eintritt dieser Regelung enden bzw. nicht zusätzlich zu diesem ausbezahlt werden. Einer nach der Bundesregelung anspruchberechtigten Person wird das Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten nicht gewährt. Diese Richtlinien wurden weder als Verordnung noch als Gesetz erlassen. Die vorgesehene Leistung stellt eine freiwillige Sozialleistung des Landes Kärnten dar. Die Richtlinien enthalten unter anderem folgende Regelungen:
Grundsätzlich wird das Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind unter drei Jahren bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. Das Kind muss die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld vom Land Kärnten für das jüngste Kind unter drei Jahren, wenn kein Rechtsanspruch auf das Kinderbetreuungsgeld bzw. auf verlängertes Karenzgeld oder verlängerte Teilzeitbeihilfe nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz des Bundes (ab 1. 1. 2002) besteht.
Den Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes konnte eine Person stellen, die
- in Kärnten ihren Hauptwohnsitz hat und
- mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
- über die tatsächliche Obsorge des Kindes, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verfügt und
- für ihr Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat oder nur deswegen nicht hat, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung gegeben ist.
Das Kinderbetreuungsgeld ist im Ergebnis nicht als Einkommen des Kindes, für welches es gewährt wurde, zu verstehen. Es zeigt sich, dass diese Leistung es der ihr Kind betreuenden Mutter (Vater) es erleichtern soll, von einer Erwerbstätigkeit zumindest teilweise Abstand zu nehmen. Das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld hat eine Einkommensersatzfunktion; dies lässt sich etwa auch aus dem Umstand ableiten, dass ein eventuell bestehender Anspruch etwa auf Wochengeld, Karenzgeld oder Sondernotstandshilfe auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird.
Das Kinderbetreuungsgeld ist daher als Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht des Bezugsberechtigten heranzuziehen (vgl nunmehr zum Bundes-Kinderbetreuungsgeld etwa OGH 1. 7. 2003, 1 Ob 157/03z, OGH 7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107). In diesem Zusammenhang ist auf den allgmeinen Grundsatz zu verweisen, dass die Kinder aus erster und jene aus zweiter Ehe einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch haben (vgl RIS-Justiz RS0047387 mwN).Das Kinderbetreuungsgeld ist daher als Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht des Bezugsberechtigten heranzuziehen vergleiche nunmehr zum Bundes-Kinderbetreuungsgeld etwa OGH 1. 7. 2003, 1 Ob 157/03z, OGH 7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107). In diesem Zusammenhang ist auf den allgmeinen Grundsatz zu verweisen, dass die Kinder aus erster und jene aus zweiter Ehe einen gleichrangigen Unterhaltsanspruch haben vergleiche RIS-Justiz RS0047387 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führt allein die in der öffentlich-rechtlichen Leistung liegende Zweckbestimmung nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches berücksichtigt (RIS-Justiz RS0047456 mwN etwa OGH 6 Ob 8/03z; RIS-Justiz RS0107262 mwN).
Insgesamt und vor allem in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass das vom Land Kärnten gewährte Kinderbetreuungsgeld eine Einkommensersatzfunktion hat und somit grundsätzlich als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden kann.
Gegen die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsanspruches durch das Erstgericht hat sich die Mutter in ihrem Rekurs nur mit allgemeinen Hinweisen auf Belastungen (Hausbau), fallweise Geschenke sowie die sonstigen Ansprüche auf Transferleistungen gewendet (vgl allgemein auch zum Anspruch auf Taschengeld RIS-Justiz RS0105316 mwN; vgl auch etwa AS 127 Band II zum Nettoeinkommen des Ehegatten der Mutter von ca. EUR 3.000). Auch die Minderjährigen wenden sich in Ihrem Revisiosnrekurs nicht mehr dagegen.Gegen die Festsetzung der Höhe des Unterhaltsanspruches durch das Erstgericht hat sich die Mutter in ihrem Rekurs nur mit allgemeinen Hinweisen auf Belastungen (Hausbau), fallweise Geschenke sowie die sonstigen Ansprüche auf Transferleistungen gewendet vergleiche allgemein auch zum Anspruch auf Taschengeld RIS-Justiz RS0105316 mwN; vergleiche auch etwa AS 127 Band römisch zwei zum Nettoeinkommen des Ehegatten der Mutter von ca. EUR 3.000). Auch die Minderjährigen wenden sich in Ihrem Revisiosnrekurs nicht mehr dagegen.
Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Festlegung der Höhe des Unterhaltsanspruches durch das Erstgericht.
Insgesamt war daher dem Rekurs der Minderjährigen teilweise stattzugeben und die erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.