Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Er ist auch teilweise berechtigt.
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz nie ihre Verbrauchereigenschaft geltend gemacht hat und auch nie dem Verjährungseinwand unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG entgegengetreten ist. Sie hat auch kein entsprechendes Vorbringen betreffend ihren Gatten erstattet. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht jedoch daraus den Schluss, dass das Erstgericht seine Erörterungspflicht gemäß den §§ 182, 182a ZPO verletzt hätte.römisch eins. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz nie ihre Verbrauchereigenschaft geltend gemacht hat und auch nie dem Verjährungseinwand unter Hinweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG entgegengetreten ist. Sie hat auch kein entsprechendes Vorbringen betreffend ihren Gatten erstattet. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht jedoch daraus den Schluss, dass das Erstgericht seine Erörterungspflicht gemäß den Paragraphen 182, 182 a, ZPO verletzt hätte.
I.1 Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, aber auch erklären, dass er die Bestimmungen des I. Hauptstücks des KSchG auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will. Dies muss er jedenfalls dann tun, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (SZ 55/51, 63/134; RIS-Justiz RS0065264, zuletzt 9 Ob 22/07m). Letzteres ist hier trotz des in der Klage enthaltenen Hinweises auf einen geplanten Hausbau für Wohnzwecke nicht der Fall. Schließlich bezeichnete sich die Klägerin im Verfahren als Geschäftsführerin, die „gemeinsam mit ihrem Gatten ein Fliesengeschäft" in Form einer GmbH betreibe. Sie stützt sich auf eine Vereinbarung mit der Beklagten, die die Gründung einer zweiten GmbH zum Gegenstand hatte, an der ua die Klägerin, aber auch Mitarbeiter der Beklagten beteiligt sein sollten. Auch abgesehen davon, dass diese zweite GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten ua auch zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit der schon vorher von der Klägerin und ihrem Ehegatten „betriebenen" GmbH dienen sollte, wäre die Klägerin daher verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, wieso sie und ihr Ehegatte als Verbraucher im Sinn des KSchG zu beurteilen seien (vgl 6 Ob 35/00s).römisch eins.1 Der weite Unternehmerbegriff des Paragraph eins, KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht. Derjenige, der den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, aber auch erklären, dass er die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des KSchG auf ein von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will. Dies muss er jedenfalls dann tun, wenn sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (SZ 55/51, 63/134; RIS-Justiz RS0065264, zuletzt 9 Ob 22/07m). Letzteres ist hier trotz des in der Klage enthaltenen Hinweises auf einen geplanten Hausbau für Wohnzwecke nicht der Fall. Schließlich bezeichnete sich die Klägerin im Verfahren als Geschäftsführerin, die „gemeinsam mit ihrem Gatten ein Fliesengeschäft" in Form einer GmbH betreibe. Sie stützt sich auf eine Vereinbarung mit der Beklagten, die die Gründung einer zweiten GmbH zum Gegenstand hatte, an der ua die Klägerin, aber auch Mitarbeiter der Beklagten beteiligt sein sollten. Auch abgesehen davon, dass diese zweite GmbH nach dem Vorbringen der Beklagten ua auch zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit der schon vorher von der Klägerin und ihrem Ehegatten „betriebenen" GmbH dienen sollte, wäre die Klägerin daher verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, wieso sie und ihr Ehegatte als Verbraucher im Sinn des KSchG zu beurteilen seien vergleiche 6 Ob 35/00s).
Tatsächlich ging offenbar auch das Berufungsgericht selbst davon aus, dass sich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin und ihres Gatten hier nicht „ganz klar aus den Umständen" ergibt, denn es begründete seinen Aufhebungsbeschluss unter anderem damit, dass genau diese Frage im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern wäre. Es wies zutreffend darauf hin, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Unternehmer sein könne oder auch nicht. Gerade das spricht aber dafür, dass sich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin hier nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (so etwa zur Übernahme einer Garantie durch einen GmbH-Geschäftsführer: 7 Ob 296/99a).
II. Die Anleitungspflicht des Prozessgerichts geht nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich aus den von ihm vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen nicht ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen (7 Ob 83/05i mwN; RIS-Justiz RS0120057). Im Rahmen der Anleitungspflicht ist daher nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Vorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte (7 Ob 12/09d).römisch zwei. Die Anleitungspflicht des Prozessgerichts geht nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich aus den von ihm vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen nicht ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen (7 Ob 83/05i mwN; RIS-Justiz RS0120057). Im Rahmen der Anleitungspflicht ist daher nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Vorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte (7 Ob 12/09d).
Ausgehend davon war das Erstgericht nach der Aktenlage im konkreten Fall nicht verpflichtet, die - überdies anwaltlich vertretene - Klägerin dahin anzuleiten, ihre und ihres Gatten Verbraucherstellung iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG im Rahmen eines neuen Tatsachenvorbringens zu behaupten und dementsprechend die behauptete Sittenwidrigkeit der in Punkt 8 Abs 3 AAB enthaltenen Verjährungsklausel mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen des KSchG zu begründen.Ausgehend davon war das Erstgericht nach der Aktenlage im konkreten Fall nicht verpflichtet, die - überdies anwaltlich vertretene - Klägerin dahin anzuleiten, ihre und ihres Gatten Verbraucherstellung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Rahmen eines neuen Tatsachenvorbringens zu behaupten und dementsprechend die behauptete Sittenwidrigkeit der in Punkt 8 Absatz 3, AAB enthaltenen Verjährungsklausel mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen des KSchG zu begründen.
III. Damit erweist sich aber die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil zum Zweck der Erörterung der Verbraucherstellung der Klägerin und ihres Gatten aufzuheben, als unzulässig. Er verstößt gegen den Grundsatz, dass ein erstgerichtliches Urteil nicht deshalb aufgehoben werden darf, um Erörterungen über Umstände und Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet wurden bzw um der klagenden Partei das Nachholen bisher versäumten Vorbringens und das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0042444; 6 Ob 173/08x; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 Rz 113). Dieser Verstoß begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts bewirkte, weil das Berufungsgericht - hätte es die gegen das Neuerungsverbot verstoßende Berufung der Klägerin auf ihre bisher nicht geltend gemachte Stellung als Verbraucherin nicht beachtet - die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es sich auf die eigenen Ansprüche der Klägerin bezieht, hätte bestätigen müssen, zumal die Klägerin in ihrer Berufung der Entscheidung über ihre eigenen Ansprüche keine anderen Einwände entgegenhielt.römisch drei. Damit erweist sich aber die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, das erstinstanzliche Urteil zum Zweck der Erörterung der Verbraucherstellung der Klägerin und ihres Gatten aufzuheben, als unzulässig. Er verstößt gegen den Grundsatz, dass ein erstgerichtliches Urteil nicht deshalb aufgehoben werden darf, um Erörterungen über Umstände und Tatsachen zu veranlassen, die im bisherigen Verfahren nicht behauptet wurden bzw um der klagenden Partei das Nachholen bisher versäumten Vorbringens und das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0042444; 6 Ob 173/08x; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, Rz 113). Dieser Verstoß begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel, der eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts bewirkte, weil das Berufungsgericht - hätte es die gegen das Neuerungsverbot verstoßende Berufung der Klägerin auf ihre bisher nicht geltend gemachte Stellung als Verbraucherin nicht beachtet - die Abweisung des Klagebegehrens, soweit es sich auf die eigenen Ansprüche der Klägerin bezieht, hätte bestätigen müssen, zumal die Klägerin in ihrer Berufung der Entscheidung über ihre eigenen Ansprüche keine anderen Einwände entgegenhielt.
IV. Der Oberste Gerichtshof muss bei Spruchreife gemäß § 519 Abs 2 Z 2 Satz 2 ZPO in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache entscheidungsreif ist. Er kann, wenn wie hier die Voraussetzungen gegeben sind, auch mit Teilurteil entscheiden (Zechner aaO § 519 Rz 109). Im Umfang der von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche war daher der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und das Ersturteil als - weiteres - Teilurteil im klageabweisenden Sinn wiederherzustellen.römisch vier. Der Oberste Gerichtshof muss bei Spruchreife gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 2 ZPO in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache entscheidungsreif ist. Er kann, wenn wie hier die Voraussetzungen gegeben sind, auch mit Teilurteil entscheiden (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 109). Im Umfang der von der Klägerin im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche war daher der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und das Ersturteil als - weiteres - Teilurteil im klageabweisenden Sinn wiederherzustellen.
V. Für jene Leistungsansprüche, die der Klägerin von ihrem Gatten zediert wurden, ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Verbraucherstellung des Gatten der Klägerin auf die eben angestellten Überlegungen zu verweisen. Allerdings ist zu beachten, dass die Aufhebung des Berufungsgerichts nicht nur zur Erörterung der Verbraucherstellung des Gatten der Klägerin erfolgte, sondern auch zur Erörterung der Frage, ob die AAB auch mit diesem vereinbart waren. Dieser Aufhebung, die auf einer richtigen Rechtsansicht beruht, ist vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten (Kodek in Rechberger³ § 519 Rz 26).römisch fünf. Für jene Leistungsansprüche, die der Klägerin von ihrem Gatten zediert wurden, ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Verbraucherstellung des Gatten der Klägerin auf die eben angestellten Überlegungen zu verweisen. Allerdings ist zu beachten, dass die Aufhebung des Berufungsgerichts nicht nur zur Erörterung der Verbraucherstellung des Gatten der Klägerin erfolgte, sondern auch zur Erörterung der Frage, ob die AAB auch mit diesem vereinbart waren. Dieser Aufhebung, die auf einer richtigen Rechtsansicht beruht, ist vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten (Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, Rz 26).
VI. Dies gilt auch für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens, dessen Erörterung das Berufungsgericht auftrug, weil es dieses Begehren als unschlüssig erachtete. Weder aus diesen Ausführungen noch aus dem Wortlaut des Begehrens ergibt sich mit Sicherheit, dass (nur) Ansprüche umfasst wären, die die Klägerin im eigenen Namen geltend macht. Es ist jedenfalls ein Verbesserungsversuch durchzuführen, ehe ein Klagebegehren als unschlüssig abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0117576; RS0037166). Diese Verpflichtung trifft auch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0036355). Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Überprüfung der Frage, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist, verwehrt (Zechner aaO § 519 Rz 107). Solange nicht klar ist, welche (allenfalls auch abgetretenen) Ansprüche mit dem Feststellungsbegehren geltend gemacht werden, kommt unter den gegebenen Umständen eine auch nur teilweise Erledigung dieses Begehrens derzeit nicht in Betracht.römisch sechs. Dies gilt auch für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens, dessen Erörterung das Berufungsgericht auftrug, weil es dieses Begehren als unschlüssig erachtete. Weder aus diesen Ausführungen noch aus dem Wortlaut des Begehrens ergibt sich mit Sicherheit, dass (nur) Ansprüche umfasst wären, die die Klägerin im eigenen Namen geltend macht. Es ist jedenfalls ein Verbesserungsversuch durchzuführen, ehe ein Klagebegehren als unschlüssig abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0117576; RS0037166). Diese Verpflichtung trifft auch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0036355). Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Überprüfung der Frage, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist, verwehrt (Zechner aaO Paragraph 519, Rz 107). Solange nicht klar ist, welche (allenfalls auch abgetretenen) Ansprüche mit dem Feststellungsbegehren geltend gemacht werden, kommt unter den gegebenen Umständen eine auch nur teilweise Erledigung dieses Begehrens derzeit nicht in Betracht.
VII. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und insoweit, als der Rekurs Leistungsansprüche betrifft, die der Klägerin von ihrem Gatten abgetreten wurden, war ihm daher nicht Folge zu geben.römisch sieben. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und insoweit, als der Rekurs Leistungsansprüche betrifft, die der Klägerin von ihrem Gatten abgetreten wurden, war ihm daher nicht Folge zu geben.
VIII. Die Aussprüche über den Vorbehalt der Kostenentscheidung beruhen auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.römisch acht. Die Aussprüche über den Vorbehalt der Kostenentscheidung beruhen auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.