Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt.
Als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist es nach § 26 Z 2 AngG ua anzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten das ihm zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.Als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist es nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ua anzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten das ihm zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Maßgeblich ist hier das "Vorenthalten" des Entgeltes, da das laufende Entgelt des Klägers nicht strittig ("schmälern") war. Nach ständiger Judikatur besteht aber dann kein Recht zum vorzeitigen Austritt, wenn das Entgelt mit Zustimmung des Arbeitgebers rechtzeitig durch einen Dritten bezahlt wird (vgl RIS-Justiz RS0029216 mzwN = SZ 54/32 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler] ua; RS0029184).Maßgeblich ist hier das "Vorenthalten" des Entgeltes, da das laufende Entgelt des Klägers nicht strittig ("schmälern") war. Nach ständiger Judikatur besteht aber dann kein Recht zum vorzeitigen Austritt, wenn das Entgelt mit Zustimmung des Arbeitgebers rechtzeitig durch einen Dritten bezahlt wird vergleiche RIS-Justiz RS0029216 mzwN = SZ 54/32 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler] ua; RS0029184).
Wesentlich ist es nun klarzustellen, dass die Ankündigung der - späteren - Gemeinschuldnerin vom 16. 11. 1998 dahin zu verstehen ist, dass sie im Hinblick auf das von ihr beantragte Konkursverfahren und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorweg keine Zahlungen erbringt. Dass auch der Masseverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Masseforderungen solche Zahlungen nicht leisten werde, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen.
Für die Ansprüche des Klägers ist abzuleiten, dass auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt und Reisekostenabrechnung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 2 KO fällig werden und Konkursforderungen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber auch der Masseverwalter die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen nicht außerhalb der Abwicklung des Kridaverfahrens sofort und vollständig ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann wegen eines Zahlungsverzuges bei diesen Forderungen nicht berechtigt seinen Austritt erklären (vgl zuletzt OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 132/01d mwN, insb RIS-Justiz RS0102119, SZ 69/106 ua, ähnlich zum Ausgleichsverfahren 9 ObA 189/99f = WBl 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = DRdA 2000/47, 404 [Gahleitner]). Selbst hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Arbeitnehmerforderungen, die Masseforderungen darstellen, wurde die Berechtigung eines vorzeitigen Austritts wegen Vorenthalten des Entgeltes dann nicht angenommen, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO ("Massekonkurs") vorliegt, also auch Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen nach dem IESG gesichert sind (vgl OGH 8 ObS 3/98v = ZIK 1998, 126 ua). Wesentlich war also, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind (vgl 9 ObA 132/01d mwN = 8 ObS 208/98s = WBl 1999, 177; 9 ObA 189/99f) und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten.Für die Ansprüche des Klägers ist abzuleiten, dass auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt und Reisekostenabrechnung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO fällig werden und Konkursforderungen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber auch der Masseverwalter die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen nicht außerhalb der Abwicklung des Kridaverfahrens sofort und vollständig ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann wegen eines Zahlungsverzuges bei diesen Forderungen nicht berechtigt seinen Austritt erklären vergleiche zuletzt OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 132/01d mwN, insb RIS-Justiz RS0102119, SZ 69/106 ua, ähnlich zum Ausgleichsverfahren 9 ObA 189/99f = WBl 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = DRdA 2000/47, 404 [Gahleitner]). Selbst hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Arbeitnehmerforderungen, die Masseforderungen darstellen, wurde die Berechtigung eines vorzeitigen Austritts wegen Vorenthalten des Entgeltes dann nicht angenommen, wenn ein Fall des Paragraph 47, Absatz 2, KO ("Massekonkurs") vorliegt, also auch Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen nach dem IESG gesichert sind vergleiche OGH 8 ObS 3/98v = ZIK 1998, 126 ua). Wesentlich war also, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind vergleiche 9 ObA 132/01d mwN = 8 ObS 208/98s = WBl 1999, 177; 9 ObA 189/99f) und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten.
Die konkrete Ankündigung kann aber hier nicht als Ankündigung eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Entgeltes verstanden werden. War die Beklagte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit doch zur unverzüglichen Stellung eines Konkursantrages verpflichtet (§ 69 Abs 2 KO). Ferner ist im Hinblick auf die Anmeldung des Konkurses -jedenfalls mangels anderen Vorbringens- auch von der schon mangels Fälligkeit rechtzeitigen Absicherung durch das IESG auszugehen.Die konkrete Ankündigung kann aber hier nicht als Ankündigung eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Entgeltes verstanden werden. War die Beklagte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit doch zur unverzüglichen Stellung eines Konkursantrages verpflichtet (Paragraph 69, Absatz 2, KO). Ferner ist im Hinblick auf die Anmeldung des Konkurses -jedenfalls mangels anderen Vorbringens- auch von der schon mangels Fälligkeit rechtzeitigen Absicherung durch das IESG auszugehen.
Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch wesentlich von den -
teilweise von den Vorinstanzen herangezogenen - Vorentscheidungen
über die Ankündigung der Nichtbezahlung des Entgeltes. In der
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 6. 1915 SZ 7/205 ging
es überhaupt nicht um die Frage des Vorenthaltens von unstrittigen
Bezügen, sondern kündigte der Arbeitgeber an, dass eine bis dahin
gewährte Aushilfe nicht mehr weiter bezahlen werde. Die Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes vom 18. 10. 1977 zu 4 Ob 129/77 (= Arb
9609 = ZAS 1979/16 = DRdA 1978, 141) hatte ebenfalls das
rechtswidrige Abgehen des Arbeitgebers von den bisherigen Entgeltbedingungen - hier der Möglichkeit der Bewohnung einer Dienstwohnung- zum Inhalt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. 11. 1986, 4 Ob 151, 152/85 (JBl 1987, 263) ging es überhaupt nur darum, dass der Arbeitgeber ankündigte, entgegen den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers weitere Außendienstmitarbeiter einzustellen, was zu einer Schmälerung des Entgeltes des Klägers geführt hätte. Im Verfahren zu 14 ObA 49/87 hatte der Arbeitgeber sogar bereits tatsächlich die Gehaltskürzung durchgeführt.Gegenstand der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 1987 zu 9 ObA 161/87 war ebenfalls nicht der Fall der Ankündigung der Einstellung einer Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit, sondern wieder die Ankündigung, einer unberechtigten einseitigen Vertragsänderung. Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 1990 zu 9 ObA 145/90 (= Arb 10.873), die auch schon fällige offene Entgeltansprüche betraf. Bei der in diesem Zusammenhang noch genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. 4. 1994 zu 9 ObA 52/94 war es überhaupt so, dass bereits ein mehrmonatiger Gehaltsrückstand vorhanden war. Bei der letzten Entscheidung vom 14. 3. 2001 zu 9 ObA 327/00d hat es sich um die Ankündigung eines rechswidrigen Verhaltens gehandelt.
Insgesamt lässt sich aus diesen Entscheidungen jedenfalls nicht ableiten, dass allein die Ankündigung, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen schon zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber damit gesetzeskonform verhalten und es stand noch gar nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von "Dritten" bezahlt wird. Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO), und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren (vgl auch 9 ObA 132/01d). Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann damit für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Stellt sich doch erst dann heraus, ob nicht die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Gehaltsansprüche ohnehin durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds abgedeckt sind bzw die danach fällig werdenden Ansprüche als Masseforderungen vom Masseverwalter bezahlt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit nicht allfällige Zahlungen des - späteren - Gemeinschuldners ohnehin wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO unzulässig und anfechtbar wären.Insgesamt lässt sich aus diesen Entscheidungen jedenfalls nicht ableiten, dass allein die Ankündigung, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen schon zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber damit gesetzeskonform verhalten und es stand noch gar nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von "Dritten" bezahlt wird. Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, KO), und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren vergleiche auch 9 ObA 132/01d). Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann damit für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Stellt sich doch erst dann heraus, ob nicht die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Gehaltsansprüche ohnehin durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds abgedeckt sind bzw die danach fällig werdenden Ansprüche als Masseforderungen vom Masseverwalter bezahlt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit nicht allfällige Zahlungen des - späteren - Gemeinschuldners ohnehin wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO unzulässig und anfechtbar wären.
Da der Kläger seine Ansprüche auf die Berechtigung seines Austrittes gestützt hat, war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Die vom Beklagten nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsätze waren nicht erforderlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO. Die vom Beklagten nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsätze waren nicht erforderlich.