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Entscheidung 8 ObA 45/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA45/08p

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Franz Boindl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich F*****, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei O*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.692,77 EUR sA und 41.279,55 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. April 2008, GZ 11 Ra 25/08p-91 womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. Dezember 2007, GZ 9 Cga 166/05k (hiermit verbunden 9 Cga 179/05x)-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird an das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht zum Zwecke der allfälligen Berichtigung seiner Entscheidung 11 Ra 25/08p zurückgeleitet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das zitierte Urteil des Berufungsgerichts weist im Kopf als Vorsitzenden „Dr. Johann Doppler“ auf; die Unterfertigungsstampiglie am Ende lautet allerdings auf „Dr. Wilhelm Jeryczynski“. Welcher der beiden tatsächlich den Vorsitz führte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weil über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden worden war und der diesbezügliche Rechtsmittelakt des Berufungsgerichts zufolge bloß außerordentlicher Revision der klagenden Partei (noch) nicht vorgelegt werden musste (Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).

Sollte lediglich aufgrund eines Irrtums der Geschäftsabteilung auf der Ausfertigung eine falsche Unterfertigungsstampiglie verwendet worden sein, so handelt es sich hiebei um einen Fehler, der gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigungsfähig ist, ohne eine Nichtigkeit nach sich zu ziehen (Danzl, Geo. Paragraph 149, Anmerkung 14 mwN).

Textnummer

E93846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00045.08P.0902.000

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20080902_OGH0002_008OBA00045_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden …
RS0111007 Rechtssatz 29.10.1998Zivilrecht
Nur die vom Handelsvertreter schuldhaft herbeigeführte Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen vernichtet den ihm grundsätzlich bei Kündigung des Unternehmers nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 zustehenden Ausgleichsanspruch.
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RS0116276 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Wegen der notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichtenden Ermittlung des Anspruchs nach § 24 HVertrG ist für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Dies gilt …
RS0116277 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
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