Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Von einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist hier auszugehen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Von einer Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist hier auszugehen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rekursgericht auch die Beschwer des Klägers durch den Beschluss des Erstgerichts verneint hat. Wenn nämlich das Gericht eine Sachprüfung vornimmt, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit oder wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. Gelangen die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, ohne dass es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den zusätzlich angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 4 mwN; 1 Ob 8/94; 3 Ob 152/00z; 3 Ob 26/02y; 3 Ob 217/02m; 1 Ob 277/02w; RIS-Justiz RS0044232, RS0044456 ua).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rekursgericht auch die Beschwer des Klägers durch den Beschluss des Erstgerichts verneint hat. Wenn nämlich das Gericht eine Sachprüfung vornimmt, obgleich es zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (zB wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses, wegen Unzulässigkeit oder wegen Verspätung), so ist ein solcher Beschluss als Sachentscheidung anzusehen. Gelangen die Vorinstanzen nach meritorischer Prüfung zu einer übereinstimmenden Sachentscheidung, so liegen insoweit Konformatsbeschlüsse iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, ohne dass es dabei auf die vom Rekursgericht gewählte Entscheidungsform und den zusätzlich angenommenen Zurückweisungsgrund ankäme (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 4 mwN; 1 Ob 8/94; 3 Ob 152/00z; 3 Ob 26/02y; 3 Ob 217/02m; 1 Ob 277/02w; RIS-Justiz RS0044232, RS0044456 ua).
Da hier die zweite Instanz eine Sachprüfung vornahm und den erstgerichtlichen Beschluss billigte, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie den Rekurs dann mangels Beschwer des Rekurswerbers zurückwies, in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Auf die Frage, ob das Rekursgericht rechtsirrig davon ausging, dass bei Prüfungsprozessen nach § 110 KO die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs 2 JN nicht anzuwenden sei, sondern Bemessungsgrundlage die Höhe der bestrittenen Geldforderung sei, kann daher ebenso wenig eingegangen werden, wie auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 56 JN. Dem als Anregung zu wertenden Antrag des Revisionsrekurswerbers, den Verfassungsgerichtshof mit einer Prüfung des § 56 JN zu befassen, konnte daher schon aus diesem Grund nicht beigetreten werden.Da hier die zweite Instanz eine Sachprüfung vornahm und den erstgerichtlichen Beschluss billigte, handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie den Rekurs dann mangels Beschwer des Rekurswerbers zurückwies, in Wahrheit um einen bestätigenden Beschluss, der sich zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses. Auf die Frage, ob das Rekursgericht rechtsirrig davon ausging, dass bei Prüfungsprozessen nach Paragraph 110, KO die Bewertungsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht anzuwenden sei, sondern Bemessungsgrundlage die Höhe der bestrittenen Geldforderung sei, kann daher ebenso wenig eingegangen werden, wie auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 56, JN. Dem als Anregung zu wertenden Antrag des Revisionsrekurswerbers, den Verfassungsgerichtshof mit einer Prüfung des Paragraph 56, JN zu befassen, konnte daher schon aus diesem Grund nicht beigetreten werden.