Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG in der hier noch anzuwendenden (Art 96 Z 6, BGBl I Nr. 98/2001) Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung dem Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Ein derartiges Rechtsmittel ist dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der hier noch anzuwendenden (Artikel 96, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem derartigen Fall kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung dem Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Ein derartiges Rechtsmittel ist dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG).
Hinsichtlich des mj. A***** wurde dieser Rechtslage Rechnung getragen, nicht aber hinsichtlich des mj. N*****. Dafür war offenkundig die Überlegung maßgebend, dass der für den genannten Minderjährigen zu leistende Unterhaltsbeitrag mit insgesamt S 11.000 monatlich festgesetzt wurde, sodass - da als Streitwert der dreifache Jahresbeitrag anzusehen sei - die Wertgrenze der §§ 14 Abs 3, 14a Abs 1 AußStrG überschritten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet aber - wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrags begehrt wird - nicht der Gesamtbetrag des zu leistenden Unterhalts den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 162/01a; 9 Ob 68/01t). Der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz beträgt daher hier S 252.000 (36 x 7000) und erreicht somit die genannte Wertgrenze nicht. Damit ist die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen.Hinsichtlich des mj. A***** wurde dieser Rechtslage Rechnung getragen, nicht aber hinsichtlich des mj. N*****. Dafür war offenkundig die Überlegung maßgebend, dass der für den genannten Minderjährigen zu leistende Unterhaltsbeitrag mit insgesamt S 11.000 monatlich festgesetzt wurde, sodass - da als Streitwert der dreifache Jahresbeitrag anzusehen sei - die Wertgrenze der Paragraphen 14, Absatz 3, 14 a, Absatz eins, AußStrG überschritten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet aber - wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrags begehrt wird - nicht der Gesamtbetrag des zu leistenden Unterhalts den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 7 Ob 162/01a; 9 Ob 68/01t). Der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz beträgt daher hier S 252.000 (36 x 7000) und erreicht somit die genannte Wertgrenze nicht. Damit ist die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof verfehlt. Der Akt ist daher an das Erstgericht zurückzustellen.
Der Rechtsmittelwerber hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Rechtsmittel fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass auch hinsichtlich des mj. N***** der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Ist das Erstgericht der Meinung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Ausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x ua; RIS-Justiz RS0109501).