Die Revision der Erstbeklagten ist zulässig, weil die mittlerweile vorliegende einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verjährungsbeginn im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht vorlag. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die ursprünglich von der Klägerin ebenfalls in Anspruch genommene Zweitbeklagte durch Klageabweisung des Erstgerichts, die vom Berufungsgericht bestätigt und von der Klägerin nicht mehr weiter angefochten wurde, rechtskräftig erledigt ist.
Die in der Revision der Erstbeklagten hinsichtlich des Fehlens einer Begründung des Zuspruchs einer jährlichen Wertanpassung gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Erstbeklagte - abgesehen von der Außerstreitstellung der rechnerischen Höhe des Klagebegehrens - auf das ausführliche Klagevorbringen zur Wertanpassung in erster Instanz nicht mit einer hinreichend substantiierten Bestreitung eingegangen ist (§ 267 ZPO).Die in der Revision der Erstbeklagten hinsichtlich des Fehlens einer Begründung des Zuspruchs einer jährlichen Wertanpassung gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Erstbeklagte - abgesehen von der Außerstreitstellung der rechnerischen Höhe des Klagebegehrens - auf das ausführliche Klagevorbringen zur Wertanpassung in erster Instanz nicht mit einer hinreichend substantiierten Bestreitung eingegangen ist (Paragraph 267, ZPO).
Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht strittig, dass die Erstbeklagte der Klägerin wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, die Klägerin vor ihrer Zustimmung zur Übertragung der ihrem Pensionszuschuss zugrundeliegenden direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension haftet (vgl 9 ObA 243/02d, DRdA 2004/39 [Runggaldier] ua). Es bedarf jedoch einer Auseinandersetzung mit dem von der Erstbeklagten erhobenen Verjährungseinwand.Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht strittig, dass die Erstbeklagte der Klägerin wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, die Klägerin vor ihrer Zustimmung zur Übertragung der ihrem Pensionszuschuss zugrundeliegenden direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension haftet vergleiche 9 ObA 243/02d, DRdA 2004/39 [Runggaldier] ua). Es bedarf jedoch einer Auseinandersetzung mit dem von der Erstbeklagten erhobenen Verjährungseinwand.
Jede Entschädigungsklage ist gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524 ua). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034603 ua).Jede Entschädigungsklage ist gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524 ua). Die Kenntnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034603 ua).
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass nach der Lage des Falls für die Klägerin aufgrund der ersten Kürzungen der Zusatzpension noch nicht vorhersehbar war, dass es auch in den Folgejahren zu Kürzungen kommen werde. Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist (RIS-Justiz RS0111272 ua). Die Frage, ab welcher Mitteilung der Zweitbeklagten die Klägerin welche künftige Kürzung vorhersehen konnte, kann jedoch - selbst wenn man insoweit dem Standpunkt der Revisionswerberin folgt - den vorliegenden Prozess nicht entscheiden, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen dahingestellt bleiben können.
Prozessentscheidend ist, dass die Klägerin von der Erstbeklagten weder anlässlich der Übertragung ihrer Ansprüche in eine Pensionskasse noch später, als es zu Problemen bei der Auszahlung gekürzter Zuschüsse durch die Zweitbeklagte kam, über das gegenständliche Pensionskassensystem aufgeklärt wurde. Die Erstbeklagte klärte die Klägerin nicht darüber auf, dass das Pensionskassenmodell nicht leistungs-, sondern beitragsorientiert gestaltet wurde, demgemäß die Pensionshöhe von den erzielten Veranlagungsergebnissen der Pensionskasse abhängig ist. Die Klägerin hatte keinen Einblick in die für die allfällige Haftung der Erstbeklagten, insbesondere hinsichtlich Kausalität und Verschulden, maßgeblichen Umstände. Die Verjährung konnte deshalb auch nicht schon aufgrund der ersten Reduktionen des Pensionszuschusses durch die Zweitbeklagte beginnen (8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua). Das einzige, was der Klägerin aufgrund ihrer Einverständniserklärung vom Juni 1999 bekannt sein musste, war der Umstand, dass nunmehr ein Dritter, nämlich die Zweitbeklagte als Pensionskasse, zur Auszahlung des monatlichen Pensionszuschusses verpflichtet ist. Konsequenterweise wandte sich die Klägerin daher auch mit ihren Anliegen und Anfragen an die Zweitbeklagte. Inwiefern für die verringerten Auszahlungen neben der Zweitbeklagten auch ein allfälliges Verhalten der Erstbeklagten ursächlich und verantwortlich war - nämlich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Erstbeklagte und die dadurch bedingte Zustimmung der Klägerin - war für die Klägerin mangels jeglicher Aufklärung zunächst nicht ersichtlich.
Richtig ist, dass die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt gilt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Dabei darf aber die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034327, RS0113916 ua). Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Pensionskürzung für August 2003 verjährt sei, während die weiteren eingeklagten Ansprüche ab September 2003 - als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB vor der Klageeinbringung liegend - noch nicht verjährt seien. Legt man zugrunde, dass die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt (RIS-Justiz RS0034456 ua), und dass die Klägerin nach den Verfahrensergebnissen vor September 2003 keinen Einblick in das Pensionskassensystem hatte und aufgrund der ersten Kürzungen noch keine Recherchen über die Zusammenhänge mit der Erstbeklagten anstellen musste, so begegnet die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht für den Zeitraum ab September 2003 keinen Bedenken (vgl 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua). Die von der Revisionswerberin betonte Möglichkeit der Klägerin, bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert nicht die Kenntnis der Zusammenhänge, sondern setzt sie voraus (vgl 8 ObA 56/08f ua).Richtig ist, dass die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt gilt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Dabei darf aber die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034327, RS0113916 ua). Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Pensionskürzung für August 2003 verjährt sei, während die weiteren eingeklagten Ansprüche ab September 2003 - als innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB vor der Klageeinbringung liegend - noch nicht verjährt seien. Legt man zugrunde, dass die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände nach ständiger Rechtsprechung denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt (RIS-Justiz RS0034456 ua), und dass die Klägerin nach den Verfahrensergebnissen vor September 2003 keinen Einblick in das Pensionskassensystem hatte und aufgrund der ersten Kürzungen noch keine Recherchen über die Zusammenhänge mit der Erstbeklagten anstellen musste, so begegnet die Klagestattgebung durch das Berufungsgericht für den Zeitraum ab September 2003 keinen Bedenken vergleiche 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua). Die von der Revisionswerberin betonte Möglichkeit der Klägerin, bereits eine Feststellungsklage einzubringen, substituiert nicht die Kenntnis der Zusammenhänge, sondern setzt sie voraus vergleiche 8 ObA 56/08f ua).
Aus der in der Revision erfolgten Bezugnahme auf die „Zinsgleitklausel-Judikatur" ist für den Standpunkt der Erstbeklagten nichts zu gewinnen. Bei dieser Judikatur geht es im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit bestimmter Zinsgleitklauseln um bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen überhöht berechneter und bezahlter Darlehenszinsen (vgl 4 Ob 73/03v; 3 Ob 280/02a ua). Unter anderem waren auch Verjährungsfragen auf der Basis des § 1478 ABGB, der auf das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung abstellt, zu lösen (vgl 3 Ob 234/04i; 9 Ob 62/04i ua). Für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch ist aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB einschlägig. Diese Bestimmung stellt, wie bereits ausgeführt, nicht bloß auf den Eintritt des Schadens, sondern auch darauf ab, zu welcher Zeit der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden (vgl Dehn in KBB² § 1489 Rz 1 ff mwN ua).Aus der in der Revision erfolgten Bezugnahme auf die „Zinsgleitklausel-Judikatur" ist für den Standpunkt der Erstbeklagten nichts zu gewinnen. Bei dieser Judikatur geht es im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit bestimmter Zinsgleitklauseln um bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche wegen überhöht berechneter und bezahlter Darlehenszinsen vergleiche 4 Ob 73/03v; 3 Ob 280/02a ua). Unter anderem waren auch Verjährungsfragen auf der Basis des Paragraph 1478, ABGB, der auf das Entstehen des Anspruchs und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung abstellt, zu lösen vergleiche 3 Ob 234/04i; 9 Ob 62/04i ua). Für den gegenständlichen Schadenersatzanspruch ist aber die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB einschlägig. Diese Bestimmung stellt, wie bereits ausgeführt, nicht bloß auf den Eintritt des Schadens, sondern auch darauf ab, zu welcher Zeit der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden vergleiche Dehn in KBB² Paragraph 1489, Rz 1 ff mwN ua).
Zusammenfassend muss der Revision der Erstbeklagten schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil mangels Kenntnis der Klägerin von den relevanten Zusammenhängen (insbesondere Kausalität und Verschulden der Erstbeklagten) bzw einer ihr zurechenbaren Verletzung der Erkundigungsobliegenheit die Verjährung nicht bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzungen zu laufen begann (vgl 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua).Zusammenfassend muss der Revision der Erstbeklagten schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil mangels Kenntnis der Klägerin von den relevanten Zusammenhängen (insbesondere Kausalität und Verschulden der Erstbeklagten) bzw einer ihr zurechenbaren Verletzung der Erkundigungsobliegenheit die Verjährung nicht bereits mit Eintritt der ersten Pensionskürzungen zu laufen begann vergleiche 8 ObA 56/08f; 8 ObA 57/08b; 9 ObA 108/08k ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu beachten, dass die Voraussetzungen für den Zuspruch des von der Klägerin verzeichneten Streitgenossenzuschlags gemäß § 15 RATG im Revisionsverfahren nicht (mehr) vorliegen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei war zu beachten, dass die Voraussetzungen für den Zuspruch des von der Klägerin verzeichneten Streitgenossenzuschlags gemäß Paragraph 15, RATG im Revisionsverfahren nicht (mehr) vorliegen.