Rechtssatz RS0115651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115651
Geschäftszahl
8Ob298/00g; 2Ob226/09p (2Ob227/09k, 2Ob228/09g)
Entscheidungsdatum
07.10.2010
Rechtssatz
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. Aus Kostenersparnisgründen wird man jedoch nichts gegen die verbreitete Praxis einwenden können, den letzten Rechnungsabschluss zugrunde zu legen, wenn nur ein geringer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Rechnungsabschluss und dem Tod liegt, sich zwischen den beiden Zeitpunkten keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und der Rechnungsabschluss der Gesellschaft den wahren Wert der erblasserischen Beteiligung erkennen lässt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 298/00g
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 298/00g
Veröff: SZ 74/156
- 2 Ob 226/09p
Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 226/09p
nur: Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115651
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_004