RS0084235
Rechtssatz
1966 – zuletzt 13.05.1975Zivilrecht
Bei demjenigen, der einen Wechsel mit Protest in Händen hat, wird vermutet, daß er den Wechsel als Rückgriffsschuldner eingelöst hat. Er kann seinerseits Rückgriff nehmen, ohne die über ihn hinausführenden Indossamente zu durchstreichen (so schon JBl 1948,4 …