RS0073166
Rechtssatz
21.01.1988Strafrecht
Der Umstand, daß sich der Angeklagte als "Dichter" bezeichnet, indiziert noch kein künstlerisches Schaffen in bezug auf - nach § 248 Abs 2 StGB - inkriminierte Textstellen eines Buchs, das infolge seiner vorwiegenden Tendenz nicht als Kunstwerk, sondern als …