RS0105092
Rechtssatz
1996 – zuletzt 28.02.2002Zivilrecht
Erfährt der Gläubiger einer fälligen aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners, dann muß er, wenn ein Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner noch nicht anhängig ist, den …