RS0083608
Rechtssatz
1971 – zuletzt 15.06.2000Zivilrecht
Reklamegegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß sie nicht verwendet werden können, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird. Wenn auch die Kennzei …