RS0076734
Rechtssatz
1968 – zuletzt 11.12.1979Zivilrecht
Ein Werksstil in dem Sinn, daß aus Einzelheiten der angewendeten Wiedergabe von Ornamenten auf die Herkunft von einem bestimmten kunstgewerblichen Erzeuger geschlossen werden kann, reicht nicht hin, ein urheberrechtlich geschütztes Werk annehmen zu können, …