RS0050277
Rechtssatz
04.07.1991Zivilrecht
Zu den zum Erbhof gehörigen beweglichen Sachen zählen nicht nur das Zugehör im Sinne der §§ 295 bis 297 ABGB, sondern auch alles notwendige Hausgerät, also insbesondere das Geschirr und die einer einfachen Lebensführung dienenden Möbel, soweit diese Dinge n …