RS0071218
Rechtssatz
1973 – zuletzt 18.02.1986Zivilrecht
Dem Dienstgeber bleibt es überlassen, ob und wo er eine Diensterfindung zum Patent anmelden will, ihm steht es frei, eine schon anhängige Patentanmeldung wieder zurückzuziehen oder nicht mehr weiterzuverfolgen, ohne daß der Dienstnehmer daraus allein irgend …