RS0066266
Rechtssatz
17.10.1990Zivilrecht
Bei "sonstigen Vergütungen für Dienstleistungen aller Art", worunter gerade nicht Ansprüche aus einem Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu verstehen sind, ist nur wesentlich, daß der Anspruch auf eine laufende wiederkehrende Zahlung lautet und aus Die …