RS0063299
Rechtssatz
1967 – zuletzt 23.05.1996Zivilrecht
Der Umstand, daß hinsichtlich eines zur Übernahme des Erbhofes Berufenen ein Ausschließungsgrund obwaltet, besagt noch nicht, daß dieser Berufene endgültig ausgeschlossen ist, den Erbhof zu übernehmen (falls solche Gründe nämlich hinsichtlich aller Berufene …