RS0025254
Rechtssatz
03.11.1954Zivilrecht
Der Gläubiger, der entgegen den Devisenvorschriften von seinem Schuldner (Devisenausländer) die Leistung empfängt, kann die Leistung nicht nochmals mit der Begründung fordern, er sei in einem Devisenstrafverfahren ua zu einer Verfallsersatzstrafe in der Höh …