RS0054653
Rechtssatz
10.10.1956Zivilrecht
Im Verfahren zur Eintreibung von Geldstrafen, die nach § 23 DevG verhängt werden, kommt als Berechtigter allein der Bund in Betracht. Die Bezeichnung der betreibenden Partei hätte daher richtig lauten müssen: "Republik Österreich, vertreten durch die Bundes …