RS0062497
Rechtssatz
1985 – zuletzt 20.09.2012Zivilrecht
Wenn sich der Makler nicht darauf beschränkt, die Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes einander nur namhaft zu machen, sondern auf den Inhalt des abzuschließenden Rechtsgeschäfts einen mehr oder minder großen Einfluss nimmt, wird er häufig einer d …