RS0081170
Rechtssatz
29.10.1993Zivilrecht
Für die Beurteilung, wer als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist, kommt es in erster Linie darauf an, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. Die Gefährdungshaftung soll nämlich jenen treffen, de …