RS0052236
Rechtssatz
zuletzt 03.12.1985Strafrecht
Antrag an den VfGH, den § 18 Abs 1 und 2 AußHG 1984, BGBl 1984/184 idF BGBl 1985/11 zur Gänze, allenfalls nur § 18 Abs 1 AußHG in seinem die Einziehung von Waren durch das Strafgericht betreffenden Teil, als verfassungswidrig aufzuheben.