RS0057024
Rechtssatz
1992 – zuletzt 24.03.2003
§ 33 Abs 2 DSt 1990 kann nur dahin verstanden werden, daß ein Beschuldigter, der von seinem Ausschließungsrecht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung nicht Gebrauch macht, dieses Recht im allgemeinen verliert, aber bei geänderter Senatszusammense …