RS0059323
Rechtssatz
1973 – zuletzt 07.02.1989Zivilrecht
Eine spätere Aufhebung des Ausschlusses hat keine rückwirkende Kraft (Lang - Weidmüller, Genossenschaftgesetz 29.Auflage 322). Solange ein Genossenschafter ausgeschlossen ist, hat er, auch dann, wenn der Ausschluß statutenwidrig erfolgte, keinen Anspruch au …