RS0020711
Rechtssatz
1991 – zuletzt 18.04.2001Zivilrecht
Beim Abschluß von Timesharingverträgen, selbst wenn sie sich ausschließlich auf in Österreich gelegene unbewegliche Sache bezögen, steht nicht umfassender Mieterschutz, sondern wegen allgemein beobachteter aggressiver Verkaufspraktiken, das Bedürfnis nach R …