RS0076888
Rechtssatz
1986 – zuletzt 02.10.2002Zivilrecht
Die akzessorische Anknüpfung des § 45 IPRG ist eine Sachnormverweisung, die das abhängige Rechtsgeschäft der gleichen Sachrechtsordnung unterstellt, die auch das Hauptschuldverhältnis beherrscht, so daß insoweit Rückverweisung oder Weiterverweisung des Haup …