RS0046002
Rechtssatz
15.10.1981Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN gilt nur für die Entscheidung, mit der die Befangenheit des Richters bejaht wird, nicht aber für die amtswegige Delegation nach § 30 JN, bezüglich derer das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten wird.