RS0045648
Rechtssatz
1953 – zuletzt 28.04.1965Zivilrecht
Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, …