RS0131128
Rechtssatz
16.11.2016Strafrecht
Die Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, dass eine Veröffentlichung noch vor Rechtskraft des Urteils erfolgen muss, gilt – infolge Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung – nur für das befristete Verfahren, infolge §§ 466 Abs 4, 489 Ab …