RS0070727
Rechtssatz
1984 – zuletzt 18.02.1992Zivilrecht
Die Bestimmung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.1967 durch Neubauten, Umbauten, Aufbauten, Einbauten und Zubauten geschaffen wurden und die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 MG den Kündigungsbestimmungen des MG nicht unterworfen wa …