RS0097682
Rechtssatz
1954 – zuletzt 26.05.1965Strafrecht
Das Eideshindernis des § 170 Z 1 StPO liegt nicht schon dann vor, wenn sich im Verfahren Umstände, wie etwa die zufällige Anwesenheit des Zeugen auf dem Tatort, ergeben, die an sich den Verdacht erwecken können, daß der Zeuge die strafbare Handlung, derentw …