RS0075060
Rechtssatz
28.06.1983Zivilrecht
Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit d StVO, wenn ausgehend von einer Breite der gesamten Fahrbahn von 6,2 Meter, nur 4,63 Meter der Fahrbahn für den fließenden Verkehr, somit aber weniger als zwei Fahrstreifen (vgl ZVR 1981/214 ua) frei bleiben.