RS0124213
Rechtssatz
2008 – zuletzt 22.01.2014Zivilrecht
Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO …