RS0061738
Rechtssatz
16.06.1977Zivilrecht
Aus § 118 HGB ergibt sich, daß keine Verpflichtung zu regelmäßiger Berichterstattung besteht und auch nicht die Herausgabe von Abschriften verlangt werden kann, sondern der Gesellschafter sich solche, wenn er es für nötig hält, selbst anfertigen muß.