RS0008112
Rechtssatz
1983 – zuletzt 16.09.1997Zivilrecht
Dem Erben dürfen mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als ihm nach der Einantwortung zukommen sollen. War der Erblasser Gesellschafter einer OHG, hat der Erbe aber nur Anspruch darauf, Kommanditist zu wer …