RS0061212
Rechtssatz
15.05.1952Zivilrecht
Selbst wenn der Verkäufer erklärt, daß es sich um eine bestimmte Ware handle (reines Glyzerin) so hat er dennoch dadurch, daß er eine Probe zur Verfügung stellte, welche untersuchen zu lassen, sich der Käufer bereit erklärte, zu erkennen gegeben, daß er nur …