RS0118178
Rechtssatz
2003 – zuletzt 09.02.2010Zivilrecht
Die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG auch in den Fällen des § 19 UVG kann nur bedeuten, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen die Weite …