RS0142721
Rechtssatz
zuletzt 21.10.2025Zivilrecht
Ziel des UVG ist es, den Unterhalt von Kindern im ausreichenden Maß zu sichern. Der derart gesicherte Unterhaltsanspruch dient ganz grundsätzlich der Deckung des gesamten Lebensbedarfs des Kindes, vor allem von Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erz …