RS0048408
Rechtssatz
1954 – zuletzt 03.05.1967Zivilrecht
Daß die Durchführung eines Sachverständigenbeweises keinen Antrag einer Prozeßpartei erfordert, bedeutet noch nicht, daß sich auch die zweite Instanz mit der Frage, ob ein solcher Beweis aufzunehmen gewesen wäre, in jedem Falle zu befassen hätte, wenn die P …