Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 17.300 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Paragraph 40, Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 5000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 17.300 S (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.