Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974. Artikel römisch zwei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,.
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19.500 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Paragraph 40, Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn im Einkommen Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen festverzinslicher österreichischer Wertpapiere enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser Gewinnanteile und Zinsen, höchstens jedoch ein Betrag von 7000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19.500 S (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,) nicht übersteigt, so ist die von Gewinnanteilen aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteilen und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.