Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. III Art. II BGBl. Nr. 320/1977. Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,.
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19 500 S (§ 42 Abs. 1 Z. 3) nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt. Paragraph 40, Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den Betrag von 19 500 S (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,) nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.