Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. IV Art. II BGBl. Nr. 325/1986. Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,.
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt. Paragraph 40, Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.