Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1981 (Veranlagungsjahr 1981)
Abschn. I Art. II Z 1 lit. a BGBl. Nr. 563/1980. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera a, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,.
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt. Paragraph 40, Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Zinsen aus Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.