Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 312/1987. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
Freibetrag bei bestimmten Kapitalerträgen
§ 40.Paragraph 40,
Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach § 41 nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in § 42 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt. Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Paragraph 41, nicht gegeben, so ist bei der Veranlagung, wenn in den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden), Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Gewinnanteile und Zinsen aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind, ein Betrag bis zur Höhe dieser steuerabzugspflichtigen Einkünfte, höchstens jedoch ein Betrag von 7 000 S, abzuziehen. Unterbleibt eine Veranlagung, weil das Einkommen den in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Grenzbetrag nicht übersteigt, so ist die von den Gewinnanteilen und Zinsen im Sinne des ersten Satzes einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Erstattung ist nur durchzuführen, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaften
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049014
Alte Dokumentnummer
N3198711793A