Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission
§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werdenParagraph 43, (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden
die Zivildienstkommission und
die Zivildienstoberkommission
eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Zivildienstkommission hat
über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden undüber die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt römisch zwei) zu entscheiden und
Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.Bescheide nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Zivildienstoberkommission hat
über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den Paragraphen 29, Absatz eins, 30, Absatz eins, 31, Absatz 3 und 34 a Absatz 2, zu beraten,
den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,den Jahresbericht nach Paragraph 54, Absatz 3, zu erstatten,
Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowieBeschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.Gutachten nach Paragraph 4, Absatz 5, zu erstatten.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 46) Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 46,)
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Dokumentnummer
NOR12061667
alte Dokumentnummer
N41986104803