Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40154825