Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Zivildienstkommission und Zivildienstoberkommission
§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres werdenParagraph 43, (1) Beim Bundesministerium für Inneres werden
die Zivildienstkommission und
die Zivildienstoberkommission
eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Zivildienstkommission hat
über die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt II) zu entscheiden undüber die Befreiung von der Wehrpflicht (Abschnitt römisch zwei) zu entscheiden und
Bescheide nach § 5a Abs. 2 und 3 zu erlassen.Bescheide nach Paragraph 5 a, Absatz 2 und 3 zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Zivildienstoberkommission hat
über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstkommission zu entscheiden,
den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und 34a Abs. 2 zu beraten,den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach den Paragraphen 29, Absatz eins, 30, Absatz eins, 31, Absatz 3 und 34 a Absatz 2, zu beraten,
den Jahresbericht nach § 54 Abs. 3 zu erstatten,den Jahresbericht nach Paragraph 54, Absatz 3, zu erstatten,
Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowieBeschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über die Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen sowie
Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.Gutachten nach Paragraph 4, Absatz 5, zu erstatten.
Weiters hat sie über Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der §§ 60 bis 69 zu entscheiden.Weiters hat sie über Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden in den Fällen der Paragraphen 60 bis 69 zu entscheiden.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Zivildienstkommission ist als Bundesbehörde errichtet. Ihre Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Dokumentnummer
NOR12062070
alte Dokumentnummer
N4198810224A