Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Zivildienstrat
§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.Paragraph 43, (1) Beim Bundesministerium für Inneres wird ein Zivildienstrat eingerichtet.
(2)Absatz 2,Der Zivildienstrat hat
den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach § 31 Abs. 3 zu beraten,den Bundesminister für Inneres vor Erlassung der Verordnungen nach Paragraph 29, Absatz 2 und nach Paragraph 31, Absatz 3, zu beraten,
Beschwerden nach § 37 zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,Beschwerden nach Paragraph 37, zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen,
Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen undBescheide nach Paragraph 6, Absatz 3, zu erlassen und
Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten.Gutachten nach Paragraph 4, Absatz 5, zu erstatten.
Schlagworte
Rechtsmittel, Weisungsfreiheit
Dokumentnummer
NOR12063499
alte Dokumentnummer
N4199118446J